Schlagwort: Abmahnung

Deutsche Bahn AG mahnt Netzpolitik.org ab

netzpolitik.org ist ein Blog und eine politische Plattform für Freiheit und Offenheit im digitalen Zeitalter. Thema sind die wichtigen Fragestellungen der digitalen Welt und wir zeigen Wege auf, wie man sich selbst mit Hilfes des Netzes für digitale Freiheiten engagieren kann.

Diese Offenheit hat Markus Beckedahl heute eine Abmahnung der Deutsche Bahn AG eingebracht. Er hatte in einem Artikel zur Rasterfahnung gegen Mitarbeiter bei der Deutschen Bahn AG ein internes Memo veröffentlicht.

Bei Twitter verbreitet sich diese Nachricht gerade wie ein Lauffeuer, in der Hoffnung, dass es findige Juristen auf unserer Seite gibt, die Markus unterstützen können. Hoffen wir das Beste!

Dämpfer für Abmahner Folkert und Marion K.

Auch wenn das Urteil in Sachen Knieper ./. Bundesligaforen.de und Webkoch.de noch nicht gesprochen wurde, so gab es doch vom heutigen Verhandlungstag vor dem OLG Hamburg eine sensationelle Nachricht:

Bei Webforen könne es keine generelle Pflicht zur proaktiven Vorabprüfung von Nutzerbeiträgen auf eventuelle Rechtsverstöße geben. Erst wenn der Forenbetreiber, etwa durch eine Abmahnung, Kenntnis von einem Rechtsverstoß habe, müsse er das Posting sperren.

Das LG Hamburg war in der Vorinstanz noch zu dem Schluß gekommen, dass Forenbetreiber grundsätzlich immer in einer Störerhaftung sind und dies nur durch eine vorherige Moderation der Beiträge verhindern können.

Am 04.02. soll das Urteil verkündet werden, da werden wir wieder gespannt gen Hamburg schauen.

Via Heise.

Better-not-subscribe-to-comments

Da schlägt mir meine Naivität an diesem Freitag morgen ins Gesicht, ich kann nämlich mal wieder nicht so schlecht denken, wie andere Leute sind. Das praktische und hier jüngst erst eingeführte WordPress-Plugin Subscribe-to-comments hat leider dafür gesorgt, dass der Macher des Upload-Magazins eine Abmahnung bekommen hat. Die E-Mail-Adresse, an die das Plugin bei neuen Kommentaren eine Nachricht sendet, wird nämlich nicht verifiziert und daher kann es sein, dass der Empfänger der Nachricht ein unbeteiligter Dritter ist.

Das Plugin habe ich daher schweren Herzens deaktiviert, wie viele andere Blogger auch. Natürlich traue ich keinem meiner Leser zu, eine E-Mail-Adresse anzugeben, die ihr/ihm nicht gehört, aber Vorbeugen ist besser als abgemahnt werden. Vielleicht gibt es ja bald eine Version, die der deutschen Rechtslage entspricht?

Update: Es gibt eine Alternative zu Subscribe-to-comments: CommentMailer. Alles wird gut! (via Twitter)

Musterimpressum ohne Wert?

Ich bin ein bißchen enttäuscht vom Bundesjustizministerium, Gründe dazu gibt es sicherlich zu Hauf, doch jetzt geht es mit konkret um ein neues Angebot des Ministeriums, den Leitfaden zur Impressumspflicht.

An sich eine nette Idee, die Problematik mit der Impressumspflicht war auch ein Thema bei der pl0gbar am Montag und konnte dabei nicht abschließend geklärt werden. Dabei ist es sehr einfach, wenn man dem Leitfaden des BMJ folgt. Oder?

  • Die Anbieterkennzeichnungspflicht ist vor allem in § 5 des TMG geregelt. Sie trifft Diensteanbieter, die geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien bereithalten.
  • Diensteanbieter sind nach § 2 Satz 1 Nummer 1 TMG natürliche oder juristische Personen, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereit halten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln.
  • Der Begriff Telemedien ist sehr weit und umfasst alle Informations- und Kommunikationsdienste, die nicht Telekommunikation im engeren Sinn oder Rundfunk sind. So ist praktisch jeder Online-Auftritt ein Telemedium.
  • Telemedien sind z. B. private Websites und Blogs…

Okay, jeder Blogger muß also als natürliche Person seinen vollen Namen, seine volle Anschrift, seine Telefonnummer und seine E-Mail-Adresse in der Anbieterkennzeichnung aka Impressum bekannt geben. Oder?

  • Nicht jeder Diensteanbieter ist kennzeichnungspflichtig. Die Anbieterkennzeichnungspflicht besteht nur, wenn der Dienstanbieter das Telemedium geschäftsmäßig zur Nutzung bereit hält. „Geschäftsmäßig“ ist ein viel weiterer Begriff als „gewerbsmäßig“. Manche Gerichte vertreten die Ansicht, dass das Angebot schon „geschäftsmäßig“ ist, wenn es aufgrund einer nachhaltigen (d. h. nicht auf einen Einzelfall beschränkten) Tätigkeit erfolgt; eine Gewinnerzielungsabsicht ist danach nicht erforderlich.

Was macht mich denn jetzt zu einem „geschäftsmäßigen“ Blogger? Diese Frage beantwortet das BMJ leider nicht, denn dass verschiedene Gerichte unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten, dürfte jedem klar sein. Und so bin ich weiterhin nur auf der sicheren Seite, wenn ich mich als „geschäftsmäßiger“ und „nachhaltiger“ Blogger betrachte und die Kennzeichungspflicht vollständig erfülle. Oder ich erfülle gar nichts und hoffe, dass „sie“ mich niemals finden werden. 😉

Vom BMJ als „Head of Law & Order“ hätte ich mir ein wenig mehr Klarheit gewünscht, denn auch nach Lektüre des Leitfadens bin ich nicht schlauer als vorher und habe nicht mehr Rechtssicherheit.