Musterimpressum ohne Wert?

Ich bin ein bißchen enttäuscht vom Bundesjustizministerium, Gründe dazu gibt es sicherlich zu Hauf, doch jetzt geht es mit konkret um ein neues Angebot des Ministeriums, den Leitfaden zur Impressumspflicht.

An sich eine nette Idee, die Problematik mit der Impressumspflicht war auch ein Thema bei der pl0gbar am Montag und konnte dabei nicht abschließend geklärt werden. Dabei ist es sehr einfach, wenn man dem Leitfaden des BMJ folgt. Oder?

  • Die Anbieterkennzeichnungspflicht ist vor allem in § 5 des TMG geregelt. Sie trifft Diensteanbieter, die geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien bereithalten.
  • Diensteanbieter sind nach § 2 Satz 1 Nummer 1 TMG natürliche oder juristische Personen, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereit halten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln.
  • Der Begriff Telemedien ist sehr weit und umfasst alle Informations- und Kommunikationsdienste, die nicht Telekommunikation im engeren Sinn oder Rundfunk sind. So ist praktisch jeder Online-Auftritt ein Telemedium.
  • Telemedien sind z. B. private Websites und Blogs…

Okay, jeder Blogger muß also als natürliche Person seinen vollen Namen, seine volle Anschrift, seine Telefonnummer und seine E-Mail-Adresse in der Anbieterkennzeichnung aka Impressum bekannt geben. Oder?

  • Nicht jeder Diensteanbieter ist kennzeichnungspflichtig. Die Anbieterkennzeichnungspflicht besteht nur, wenn der Dienstanbieter das Telemedium geschäftsmäßig zur Nutzung bereit hält. „Geschäftsmäßig“ ist ein viel weiterer Begriff als „gewerbsmäßig“. Manche Gerichte vertreten die Ansicht, dass das Angebot schon „geschäftsmäßig“ ist, wenn es aufgrund einer nachhaltigen (d. h. nicht auf einen Einzelfall beschränkten) Tätigkeit erfolgt; eine Gewinnerzielungsabsicht ist danach nicht erforderlich.

Was macht mich denn jetzt zu einem „geschäftsmäßigen“ Blogger? Diese Frage beantwortet das BMJ leider nicht, denn dass verschiedene Gerichte unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten, dürfte jedem klar sein. Und so bin ich weiterhin nur auf der sicheren Seite, wenn ich mich als „geschäftsmäßiger“ und „nachhaltiger“ Blogger betrachte und die Kennzeichungspflicht vollständig erfülle. Oder ich erfülle gar nichts und hoffe, dass „sie“ mich niemals finden werden. 😉

Vom BMJ als „Head of Law & Order“ hätte ich mir ein wenig mehr Klarheit gewünscht, denn auch nach Lektüre des Leitfadens bin ich nicht schlauer als vorher und habe nicht mehr Rechtssicherheit.

  • Der Brüsseler

    Inhaltlich existiert ein Widerspruch und letztendlich kann/darf man sich nicht auf's BJM verlassen und jedes Gericht bzw. jeder Richter wird unterschiedlich entscheiden was "Geschäftsmäßig" ist und was nicht. Und laut EugH muss man auch keine Telefonnummer angeben, also ein weiterer Widerspruch.

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