Tag: 8. Oktober 2008

Wohnungsstöckchen

Ich schaffe es einfach nicht, Stöckchen für Zeiten aufzuheben, in denen mir nichts mehr einfällt, das ich bloggen könnte. 😉 Heute geht es darum, mein Lieblingsstück im Haus abzulichten, das kein Möbelstück ist. Zugeworfen hat mir dieses Stöckchen SchwesterF.

Da gibt es einige Kandidaten, z. B. die Aquarelle von meiner verstorbenen Oma oder das Sakura-Bild, dass meine älteste Tochter für uns gemalt hat. Aber da ich mir nicht sicher bin, ob Bilder nicht auch im weitesten Sinne als „Möbelstücke“ gelten, habe ich mich für meinen G&L entschieden:

Mein G&L L-2000

G&L“ steht für „George (Fullerton) & Leo (Fender)“ und mein Bass dürfte einer der letzten sein, die zu Lebzeiten des großen Leo Fender gebaut wurden. Vielleicht hat er ja noch selbst Hand angelegt?

Den Bass habe ich so ca. 1999 gebraucht erstanden, zusammen mit dem Hartke-Topteil, das ich auch heute noch nutze. Ihr seht, ich bin meinem Equipment treu, schon allein aus finanziellen Gründen. Leider nutze ich den G&L zur Zeit selten, da ich bei Lady Chaos meinen anderen Bass, einen Ibanez SR-300L, tiefergestimmt (D-G-C-F) spiele und dafür ist mir der G&L zu schade.

So, wer hatte das Stöckchen noch nicht? Ich werfe mal zu MC Winkel, dem Brüsseler und Zimtapfels Nordworte.

Musterimpressum ohne Wert?

Ich bin ein bißchen enttäuscht vom Bundesjustizministerium, Gründe dazu gibt es sicherlich zu Hauf, doch jetzt geht es mit konkret um ein neues Angebot des Ministeriums, den Leitfaden zur Impressumspflicht.

An sich eine nette Idee, die Problematik mit der Impressumspflicht war auch ein Thema bei der pl0gbar am Montag und konnte dabei nicht abschließend geklärt werden. Dabei ist es sehr einfach, wenn man dem Leitfaden des BMJ folgt. Oder?

  • Die Anbieterkennzeichnungspflicht ist vor allem in § 5 des TMG geregelt. Sie trifft Diensteanbieter, die geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien bereithalten.
  • Diensteanbieter sind nach § 2 Satz 1 Nummer 1 TMG natürliche oder juristische Personen, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereit halten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln.
  • Der Begriff Telemedien ist sehr weit und umfasst alle Informations- und Kommunikationsdienste, die nicht Telekommunikation im engeren Sinn oder Rundfunk sind. So ist praktisch jeder Online-Auftritt ein Telemedium.
  • Telemedien sind z. B. private Websites und Blogs…

Okay, jeder Blogger muß also als natürliche Person seinen vollen Namen, seine volle Anschrift, seine Telefonnummer und seine E-Mail-Adresse in der Anbieterkennzeichnung aka Impressum bekannt geben. Oder?

  • Nicht jeder Diensteanbieter ist kennzeichnungspflichtig. Die Anbieterkennzeichnungspflicht besteht nur, wenn der Dienstanbieter das Telemedium geschäftsmäßig zur Nutzung bereit hält. „Geschäftsmäßig“ ist ein viel weiterer Begriff als „gewerbsmäßig“. Manche Gerichte vertreten die Ansicht, dass das Angebot schon „geschäftsmäßig“ ist, wenn es aufgrund einer nachhaltigen (d. h. nicht auf einen Einzelfall beschränkten) Tätigkeit erfolgt; eine Gewinnerzielungsabsicht ist danach nicht erforderlich.

Was macht mich denn jetzt zu einem „geschäftsmäßigen“ Blogger? Diese Frage beantwortet das BMJ leider nicht, denn dass verschiedene Gerichte unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten, dürfte jedem klar sein. Und so bin ich weiterhin nur auf der sicheren Seite, wenn ich mich als „geschäftsmäßiger“ und „nachhaltiger“ Blogger betrachte und die Kennzeichungspflicht vollständig erfülle. Oder ich erfülle gar nichts und hoffe, dass „sie“ mich niemals finden werden. 😉

Vom BMJ als „Head of Law & Order“ hätte ich mir ein wenig mehr Klarheit gewünscht, denn auch nach Lektüre des Leitfadens bin ich nicht schlauer als vorher und habe nicht mehr Rechtssicherheit.